Publikationen
Begriffserklärungen
Rechtliche Begriffe
Der Mangel besteht entweder darin, dass das Werk eine zugesicherte oder sonst wie vereinbarte Eigenschaft nicht aufweist; oder darin, dass ihm eine Eigenschaft fehlt, die der Bauherr auch ohne besondere Vereinbarung in guten Treuen erwarten durfte.
Ist eine Sache mangelhaft kann der Besteller Mängelrechte geltend machen.
Das Grundmerkmal des Mangelfolgeschadens besteht darin, dass er seine Ursache in einem Werkmangel des abgelieferten Werkes hat. Er erwächst dem Besteller aus der Mangelhaftigkeit dieses Werkes.
Der Mangelfolgeschaden ist der "merkantile" Minderwert (Geldwert), der trotz tadelloser Mängelbeseitigung zurückbleibt.
(2 und 5 Jahre)
Der Anspruch des Auftraggebers eines Bauwerkes wegen allfälliger Mängel verjährt gegen den Unternehmer, sowie gegen den Architekten oder Ingenieur, mit Ablauf von fünf Jahren seit der Abnahme. (OR Art. 371, Abs. 2, sinngemäss).
Sind im Vertrag die Bedingungen nach SIA 118 erwähnt, so gilt eine Garantiefrist (Rügefrist) von 2 Jahren. In dieser Periode müssen Mängel nicht sofort gerügt werden. (Folgeschäden aus der nicht sofortigen Meldung des Mangels trägt jedoch der Bauherr). Ist streitig, ob ein Mangel vorliegt, liegt die Beweislast beim Unternehmer. Mit Ablauf der Garantiefrist erlischt das Recht des Bauherrn, vorher entdeckte Mängel zu rügen. Hingegen bleiben die Rechte des Bauherrn aus bereits gerügten Mängeln bestehen.
Verdeckte Mängel sind solche Mängel, die der Bauherr erst nach Ablauf der (2-jährigen) Garantiefrist entdeckt. Der Unternehmer haftet auch für verdeckte Mängel, sofern sie vom Bauherrn sofort nach der Entdeckung gerügt werden. Ist streitig, ob ein solcher Mangel vorliegt, liegt die Beweislast beim Bauherrn.
Die Mängelrechte des Bauherrn verjähren fünf Jahre nach Abnahme des Werkes oder Werkteiles.
Die Rechte aus Mängeln, die der Unternehmer absichtlich verschwiegen hat, verjähren dagegen nach 10 Jahren.
Eine Unterbrechung der Verjährungsfristen kann nur durch folgende Handlungen erfolgen:
- gerichtliche Klage oder
- Verzichtserklärung auf Einrede der Verjährung
(schriftlich, vom Beschuldigten).
Kein Unterbruch der Verjährungsfristen erfolgt durch:
- Mängelrüge (auch eingeschriebene)
- Augenschein
- Expertise
- Betreibung
- Gerichtliches Beweissicherungsverfahren
- usw.
Weitergehende Informationen:
Gauch, P.; “Der Werkvertrag“, Schulthess Poligraphischer Verlag Zürich, (4. Auf- lage 1996)
Norm SIA 118 „Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten“ (Ausgabe 1977/1991)
Stand: 11.Juni 2007
Begriffe zu Gutachten
(kann auch Teil eines Gutachtens sein)
Gutachten im Auftrag nur einer Vertragspartei. Jede Art von Untersuchung, Messung, Beurteilung, etc. die nur für eine Vertragspartei gemacht wird, gilt bei einem späteren Streitfall vor einem Gericht als Parteibehauptung.
Parteigutachten werden von QC-Expert in Streit- und Garantiefällen aus Neutralitätsgründen nicht angenommen (analog Gutachten der EMPA).
Gutachten im Auftrag einer Partei aber mit der Zustimmung aller beteiligten Vertragsparteien zur Person des Experten. Alle Parteien haben das rechtliche Gehör und dürfen bei Augenschein, Messungen und Untersuchungen anwesend sein.
Ein "Gutachten im Gegenseitigen Einverständnis" ist neutral und kann von einem Gericht als unabhängig anerkannt werden.
Gutachten im Auftrag des Gerichtes Ein Gerichtsgutachten (bzw. Expertise) gilt als neutral. Für den Experten geht es primär darum, die von den Parteien formulierten Fragen zu beantworten.
(Achtung: Werden wesentliche fachtechnische Fragen nicht- oder unzweckmässig gestellt, so kann der Experte dies nicht mehr ändern. Er dürfen aus juristischen Gründen nur die in der Verfügung gestellten Fragen be- antwortet werden).
Messtechnische Begriffe
Eine Abnahmemessung ist eine (meist) klar definierte Messung (nach Norm, Richtlinie oder Vereinbarung). Das Resultat beinhaltet auch die Angabe der Messunsicherheit (MU) und gibt Auskunft über eine geforderte Kenngrösse, welche oft mit Grenzwerten definiert ist.
Achtung: Ein Resultat zeigt nicht automatisch, ob eine Kenngrösse „erfüllt“ oder „nicht erfüllt“ ist, dazu muss es zuerst beurteilt werden!
(Messungenauigkeit)
Ein Messergebnis ist nie absolut genau. Für eine Beurteilung braucht es deshalb die Angabe der Messunsicherheit (MU). Diese ist definiert als: “Dem Messergebnis zugeordneter Parameter, der die Streuung der Werte kennzeichnet, die vernünftigerweise der Messgrösse zugeordnet werden können.” Grundlage dafür ist der GUM “Guide to the Expression of Uncertainty in Measurement” (1993, im Auftrag der ISO).
Je nach Fall, bzw. je nach Risiko- und Schadenpotenzial muss ein Experte unterschiedliche Vorgehensweisen bei der Beurteilung von Messwerten und deren MU in Betracht ziehen.
Mögliche Messergebnisse im Bezug auf einen Grenzwert.
a) und e) sind eindeutig
b) bis d) liegen im Ermessensbereich.