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Begriffs­erklärungen

Rechtliche Begriffe

Der Mangel
Ein Mangel des Werkes im Sinne der Norm SIA 118, Art.166, ist eine Abweichung des Werkes vom Vertrag.

Der Mangel besteht entweder darin, dass das Werk eine zugesicherte oder sonst wie vereinbarte Eigenschaft nicht aufweist; oder darin, dass ihm eine Eigenschaft fehlt, die der Bauherr auch ohne besondere Vereinbarung in guten Treuen erwarten durfte.

Ist eine Sache mangelhaft kann der Besteller Mängelrechte geltend machen.

Mangelfolgeschaden

Das Grundmerkmal des Mangelfolgeschadens besteht darin, dass er seine Ursache in einem Werkmangel des abgelieferten Werkes hat. Er erwächst dem Besteller aus der Mangelhaftigkeit dieses Werkes.

Der Mangelfolgeschaden ist der "merkantile" Minderwert (Geldwert), der trotz tadelloser Mängelbeseitigung zurückbleibt.

Garantie
(2 und 5 Jahre)

Der Anspruch des Auftraggebers eines Bauwerkes wegen allfälliger Mängel verjährt gegen den Unternehmer, sowie gegen den Architekten oder Ingenieur, mit Ablauf von fünf Jahren seit der Abnahme. (OR Art. 371, Abs. 2, sinngemäss).

Sind im Vertrag die Bedingungen nach SIA 118 erwähnt, so gilt eine Garantiefrist (Rügefrist) von 2 Jahren. In dieser Periode müssen Mängel nicht sofort gerügt werden. (Folgeschäden aus der nicht sofortigen Meldung des Mangels trägt jedoch der Bauherr). Ist streitig, ob ein Mangel vorliegt, liegt die Beweislast beim Unternehmer. Mit Ablauf der Garantiefrist erlischt das Recht des Bauherrn, vorher entdeckte Mängel zu rügen. Hingegen bleiben die Rechte des Bauherrn aus bereits gerügten Mängeln bestehen.

Verdeckte Mängel sind solche Mängel, die der Bauherr erst nach Ablauf der (2-jährigen) Garantiefrist entdeckt. Der Unternehmer haftet auch für verdeckte Mängel, sofern sie vom Bauherrn sofort nach der Entdeckung gerügt werden. Ist streitig, ob ein solcher Mangel vorliegt, liegt die Beweislast beim Bauherrn.

Die Mängelrechte des Bauherrn verjähren fünf Jahre nach Abnahme des Werkes oder Werkteiles.

Die Rechte aus Mängeln, die der Unternehmer absichtlich verschwiegen hat, verjähren dagegen nach 10 Jahren.

Unterbrechen der Verjährungsfristen

Eine Unterbrechung der Verjährungsfristen kann nur durch folgende Handlungen erfolgen:

  • gerichtliche Klage oder
  • Verzichtserklärung auf Einrede der Verjährung

(schriftlich, vom Beschuldigten).


Kein Unterbruch der Verjährungsfristen erfolgt durch:

  • Mängelrüge (auch eingeschriebene)
  • Augenschein
  • Expertise
  • Betreibung
  • Gerichtliches Beweissicherungsverfahren
  • usw.

Unwesentliche Mängel
Es gibt Veränderungen am Werk die unwesentlich sind und die vom Bauherr akzeptiert werden müssen.

Weitergehende Informationen:

Gauch, P.; “Der Werkvertrag“, Schulthess Poligraphischer Verlag Zürich, (4. Auf- lage 1996)

Norm SIA 118 „Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten“ (Ausgabe 1977/1991)


Stand: 11.Juni 2007


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Begriffe zu Gutachten

Gutachten / Expertise
Ein Gutachten enthält eine allgemein vertrauenswürdige subjektive Beurteilung eines Sachverhalts im Hinblick auf eine Fragestellung. Als Expertise wird ein Gutachten eines Experten bezeichnet.

Augenschein
(kann auch Teil eines Gutachtens sein)
Der Experte besichtigt das Problem vor Ort. Dazu wer- den möglichst alle Beteiligten für eine Diskussion/Erläuterung eingeladen. Je nach Situation können dabei kleinere Messungen/Untersuchungen oder Probeentnahmen gemacht werden. Kann ein Fall mit dem Augenschein nicht abschliessend gelöst werden, kann das weitere Vorgehen festgelegt werden, oder es können Sanierungsmassnahmen vorgeschlagen werden.

Parteigutachten

Gutachten im Auftrag nur einer Vertragspartei. Jede Art von Untersuchung, Messung, Beurteilung, etc. die nur für eine Vertragspartei gemacht wird, gilt bei einem späteren Streitfall vor einem Gericht als Parteibehauptung.

Parteigutachten werden von QC-Expert in Streit- und Garantiefällen aus Neutralitätsgründen nicht angenommen (analog Gutachten der EMPA).

Gutachten im gegenseitigem Einvernehmen

Gutachten im Auftrag einer Partei aber mit der Zustimmung aller beteiligten Vertragsparteien zur Person des Experten. Alle Parteien haben das rechtliche Gehör und dürfen bei Augenschein, Messungen und Untersuchungen anwesend sein.

Ein "Gutachten im Gegenseitigen Einverständnis" ist neutral und kann von einem Gericht als unabhängig anerkannt werden.

Schiedsgutachten
Gutachten im Auftrag eines Schiedsgerichtes oder auf Grund eines schriftlichen Vertrages von mehreren Parteien, die sich verpflichten, eine Beurteilung eines Experten als endgültig zu respektieren.
Vorsorgliche Beweisaufnahme
Besteht die Gefahr, dass Beweismittel (bzw. ein Zustand am Gebäude) während den Verhandlungen/Streitigkeiten verändert werden oder verloren gehen, so kann eine Partei bei einem Gericht eine schriftlich begründete „vorsorgliche Beweisaufnahme“ beantragen. Die Verjährungsfristen werden dadurch nicht unterbrochen.
Gerichtsgutachten und Gerichtsexpertise

Gutachten im Auftrag des Gerichtes Ein Gerichtsgutachten (bzw. Expertise) gilt als neutral. Für den Experten geht es primär darum, die von den Parteien formulierten Fragen zu beantworten.

(Achtung: Werden wesentliche fachtechnische Fragen nicht- oder unzweckmässig gestellt, so kann der Experte dies nicht mehr ändern. Er dürfen aus juristischen Gründen nur die in der Verfügung gestellten Fragen be- antwortet werden).

Schiedsgericht
Das Schiedsgericht ist ein privates Gericht, das allein durch Absprache der Parteien nach Eintritt von Streitigkeiten ohne Einwirkung des Staates zusammentritt. Sämtliche Regelungen über das Verfahren obliegen der Vereinbarung der Parteien. Werden keine besonderen Regelungen getroffen, so gilt die Zivilprozessordnung. Die Zahl der so genannten Schiedsrichter kann von den Parteien selbst bestimmt werden (meistens drei).

Stand: 11.Juni 2007


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Messtechnische Begriffe

Messung, Messresultat
Charakteristische, gemessene Kenngrösse. Wie eine Messung im Detail durchzuführen ist, beschreibt meistens irgendeine Norm. Jedes Messresultat weist aber gewisse Unzulänglichkeiten auf, die selbst bei sorgfältigster Ausführung nie ganz eliminiert werden können. Diese Messunsicherheit ist in der Regel auszuweisen. Sind Grenzwerte zu erfüllen, muss ein Messresultat zuerst beurteilt werden!

Orientierungsmessung
Eine Orientierungsmessung zeigt die zu erwartende Grössenordnung einer Kenngrösse. Meistens ist die Orientierungsmessung aus ökonomischen oder andern Gründen eine vereinfachte Messung. Das Resultat kann nur bedingt für eine Beurteilung verwendet werden, da eine Orientierungsmessung nicht Normkonform ist.

Abnahmemessung

Eine Abnahmemessung ist eine (meist) klar definierte Messung (nach Norm, Richtlinie oder Vereinbarung). Das Resultat beinhaltet auch die Angabe der Messunsicherheit (MU) und gibt Auskunft über eine geforderte Kenngrösse, welche oft mit Grenzwerten definiert ist.

Achtung: Ein Resultat zeigt nicht automatisch, ob eine Kenngrösse „erfüllt“ oder „nicht erfüllt“ ist, dazu muss es zuerst beurteilt werden!

Messunsicherheit
(Messungenauigkeit)

Ein Messergebnis ist nie absolut genau. Für eine Beurteilung braucht es deshalb die Angabe der Messunsicherheit (MU). Diese ist definiert als: “Dem Messergebnis zugeordneter Parameter, der die Streuung der Werte kennzeichnet, die vernünftigerweise der Messgrösse zugeordnet werden können.” Grundlage dafür ist der GUM “Guide to the Expression of Uncertainty in Measurement” (1993, im Auftrag der ISO).

Je nach Fall, bzw. je nach Risiko- und Schadenpotenzial muss ein Experte unterschiedliche Vorgehensweisen bei der Beurteilung von Messwerten und deren MU in Betracht ziehen.

Beurteilung
Die Beurteilung ist eine Einschätzung des Experten bezüglich einem Messresultat oder einer bestimmten Situation. Dabei müssen verschiedene Aspekte berücksichtigt werden: Wie gross ist die Messunsicherheit? Welche Risiken und Konsequenzen hat eine „erfüllt“ bzw. „nicht erfüllt“ Beurteilung bezüglich Bautechnik, Terminen, Recht, Finanzen, Ökologie etc. ? (Auch ein leicht über dem Grenzwert liegendes Resultat kann ein „erfüllt“ erreichen). Eine Beurteilung ist immer verbunden mit den subjektiven Ansichten des Experten und steht letztlich irgendwo im verbleibenden Ermessensspielraum.
Vergleich mit (Norm)-Grenzwert
Ein Vergleich eines Messresultates mit einem Grenzwert beinhaltet lediglich die Feststellung, ob das aus- gewiesene Resultat höher, tiefer oder gleich dem Grenzwert ist. Das mag für viele Fälle genügend sein und wird auch unbewusst oft vom Laien (evtl. Auftraggeber) gemacht, der allerdings fälschlicherweise darin die „Beurteilung“ sieht.Ein Vergleich eines Messresultates mit einem Grenzwert ist jedoch keine (abschliessende) Beurteilung!
Grenzwert

Mögliche Messergebnisse im Bezug auf einen Grenzwert.

a) und e) sind eindeutig

b) bis d) liegen im Ermessensbereich.


Grenzwerte
Schiedsgericht
Das Schiedsgericht ist ein privates Gericht, das allein durch Absprache der Parteien nach Eintritt von Streitigkeiten ohne Einwirkung des Staates zusammentritt. Sämtliche Regelungen über das Verfahren obliegen der Vereinbarung der Parteien. Werden keine besonderen Regelungen getroffen, so gilt die Zivilprozessordnung. Die Zahl der so genannten Schiedsrichter kann von den Parteien selbst bestimmt werden (meistens drei).

Stand: 11.Juni 2007


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